BFH - Beschluss vom 22.02.2008
V B 13/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 59/07

BFH - Beschluss vom 22.02.2008 (V B 13/08) - DRsp Nr. 2008/9942

BFH, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen V B 13/08

DRsp Nr. 2008/9942

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der X-GbR (GbR) und der X-GmbH. Mit Beschluss vom 2. Januar 2007 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da wegen Umsatzsteuer der GbR nicht er, sondern nur die GbR klage- bzw. antragsbefugt sei.

Der Antragsteller beantragte daraufhin erneut die AdV. Zur Begründung trug er vor, für ihn bestehe "Fortführungsbefugnis mit Geschäftsführerbefugnis", weil die GbR im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzigen Mitgesellschafters aufgelöst gewesen sei.

Das FG lehnte den Antrag auf AdV mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ließ das FG nicht zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Änderung des Beschlusses vom 2. Januar 2007 komme nicht in Betracht, weil sich die Umstände gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nicht geändert hätten.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der AdV.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.