BFH - Beschluss vom 22.02.2008
X B 171/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2045/05

BFH - Beschluss vom 22.02.2008 (X B 171/07) - DRsp Nr. 2008/8642

BFH, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen X B 171/07

DRsp Nr. 2008/8642

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.

1. Die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- und § 96 Abs. 2 FGO), weil das Finanzgericht (FG) den Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM aus dem aufgehobenen Grundlagenbescheid vom 14. März 1995 übernommen habe, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 10. April 2007 lediglich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM errechnet habe und weder der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch das FG dieser Berechnung widersprochen haben, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.