Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.
1. Die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- und § 96 Abs.
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