BFH - Beschluß vom 22.03.1999
V S 2/99
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1235

BFH - Beschluß vom 22.03.1999 (V S 2/99) - DRsp Nr. 1999/6145

BFH, Beschluß vom 22.03.1999 - Aktenzeichen V S 2/99

DRsp Nr. 1999/6145

Gründe:

1. Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprach.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt. Außerdem begehrt er, die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben, im einzelnen bezeichnete Pfändungsverfügungen aufzuheben und das Land Hessen zu verurteilen, an ihn ... DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger beanstandet u.a., daß der Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 nicht zugelassen hat und hebt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hervor.

2. Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.