BFH - Beschluß vom 22.03.1999
VI R 43/97

BFH - Beschluß vom 22.03.1999 (VI R 43/97) - DRsp Nr. 1999/8393

BFH, Beschluß vom 22.03.1999 - Aktenzeichen VI R 43/97

DRsp Nr. 1999/8393

Gründe:

Im Klage- und Revisionsverfahren war streitig, ob die bei der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 1996 eingeführte Verpflichtung der privaten Arbeitgeber, das Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 73 des Einkommensteuergesetzes 1996), verfassungsgemäß sei. Nachdem diese Vorschrift durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S 3779) aufgehoben worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung hat gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten und Revisionsbeklagten aufzuerlegen, da die Rechtsänderung zugunsten der Klägerin eingetreten ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 74, m.w.N.) und der Beklagte selbst eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.