I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin machte mit ihrem Einspruch u.a. geltend, daß der Bescheid nicht ordnungsgemäß adressiert worden sei und daß der Grundfreibetrag das Existenzminimum nicht abdecke. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) teilte der Klägerin mit, daß zur Zeit keine Einspruchsentscheidung erlassen werden könne, da der Gesetzgeber zur Frage des Grundfreibetrags noch keine Entscheidung getroffen habe. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage.
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