BFH - Beschluß vom 22.03.2001
IX B 149/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1037

BFH - Beschluß vom 22.03.2001 (IX B 149/00) - DRsp Nr. 2001/8554

BFH, Beschluß vom 22.03.2001 - Aktenzeichen IX B 149/00

DRsp Nr. 2001/8554

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann bereits mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie vorliegend der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklräungspflicht-- geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 1999 IV B 108/98, BFH/NV 2000, 165; vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- rügelos zur Sache eingelassen und damit ihr Rügerecht verloren.