BFH - Beschluß vom 22.03.2001
VII R 41/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1150

BFH - Beschluß vom 22.03.2001 (VII R 41/00) - DRsp Nr. 2001/10046

BFH, Beschluß vom 22.03.2001 - Aktenzeichen VII R 41/00

DRsp Nr. 2001/10046

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision gegen die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1415 veröffentlichte Vorentscheidung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Streit besteht darüber, ob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion --OFD--) verpflichtet ist, den Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in den neuen Bundesländern vorläufig als Steuerbevollmächtigter bestellt worden war, endgültig als Steuerbevollmächtigten zu bestellen, obwohl er am 1. Dezember 1997 die mündliche Prüfung nach der Teilnahme am Grundlagenteil des nach § 40a Abs. 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung (StBerG a.F.) vorgeschriebenen Überleitungsseminars nicht bestanden hat. Er meint, die Vorschrift, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung nur bis zum 31. Dezember 1997 bestanden habe und nach diesem Zeitpunkt keine Wiederholungsprüfung mehr durchgeführt werde, sei wegen eklatanter Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.