1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734).
2. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß hat vertreten lassen.
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