BFH - Beschluss vom 22.03.2005
V B 37/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6022/01

BFH - Beschluss vom 22.03.2005 (V B 37/04) - DRsp Nr. 2005/8625

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen V B 37/04 - Aktenzeichen V B 38/04

DRsp Nr. 2005/8625

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, macht mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden geltend, die bezeichneten Urteile des Finanzgerichts (FG) könnten auf (wesentlichen) Verfahrensmängeln beruhen. Es sei "schlicht willkürlich" und damit insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft, wenn das FG in den angefochtenen Entscheidungen bei der Berechnung des PKW-Eigenverbrauchs davon ausgehe, es sei hierbei ein PKW der Marke X zugrunde zu legen. Entgegen der anders lautenden Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen sei eine entsprechende Kraftfahrzeugsteuerauskunft falsch. Dadurch, dass das FG nicht auf diese Auskunft hingewiesen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt.