BFH - Beschluss vom 22.03.2005
X B 166/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 302/04

BFH - Beschluss vom 22.03.2005 (X B 166/04) - DRsp Nr. 2005/5755

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen X B 166/04

DRsp Nr. 2005/5755

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil wurde ihm am 18. August 2004 zugestellt.

Dagegen hat der Kläger zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am 18. Oktober 2004 abgelaufenen (§ 54 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen Erkrankung nicht fristgerecht begründet werden könne. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und § 56 FGO im Schreiben vom 21. Oktober 2004 hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Fristversäumnis ohne sein Verschulden eingetreten sei. Mit Schreiben vom selben Tag hat er zudem eine auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO gestützte Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.