I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil wurde ihm am 18. August 2004 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am 18. Oktober 2004 abgelaufenen (§ 54 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; § 187 Abs. 1 und §
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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