BFH - Beschluss vom 22.03.2005
X B 168/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4183/03

BFH - Beschluss vom 22.03.2005 (X B 168/04) - DRsp Nr. 2005/5756

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen X B 168/04

DRsp Nr. 2005/5756

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 erhobene Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 12. August 2004 als unbegründet ab. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sinngemäß geltend, er sei während des gesamten Steuerfestsetzungsverfahrens (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung am 7. August 2000, Bekanntgabe des Berichts über die Außenprüfung vom 2. April 2001, Bekanntgabe der Steueränderungsbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vom 18. April 2001) geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig gewesen. Dies habe er dem FG und auch dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 1. Februar bzw. 8. Februar 2002 mitgeteilt. Seinen Vortrag hat der Kläger durch ein psychologisches Gutachten vom 24. September 2004 belegt, das auf Testuntersuchungen in der Zeit vom 1. September bis 18. September 2004 und vorgelegten Befundberichten --u.a. aus dem Scheidungsverfahren des Klägers; in diesem Gutachten vom 27. Juli 2004 konnte die Prozessunfähigkeit des Klägers nicht bestätigt werden-- beruht.