BFH - Beschluss vom 22.03.2007
X B 213/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3031/00

BFH - Beschluss vom 22.03.2007 (X B 213/06) - DRsp Nr. 2007/8880

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen X B 213/06

DRsp Nr. 2007/8880

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sie nicht begründet.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Diese Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

2. Im Streitfall wurde das vollständige Urteil an den durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger am 25. November 2006 zugestellt. Die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO lief daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 25. Januar 2007. Sie wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 26. Februar 2007 verlängert. Innerhalb dieser verlängerten Frist wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht.