BFH - Beschluß vom 22.04.1998
IV B 107/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 162

BFH - Beschluß vom 22.04.1998 (IV B 107/97) - DRsp Nr. 1999/438

BFH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen IV B 107/97

DRsp Nr. 1999/438

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

1. a) Die Frage, ob die isolierte dingliche Haftung im Wege einer Teilwertminderung oder einer Rückstellungsbildung zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 1989 IV R 86/87 (BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456) und vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84 (BFH/NV 1991, 588) dafür ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist, in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht eine Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung auszuweisen ist, wenn zu erwarten steht, daß der persönliche Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann.