BFH - Beschluß vom 22.04.1998
IV B 66/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1520

BFH - Beschluß vom 22.04.1998 (IV B 66/97) - DRsp Nr. 1998/17376

BFH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen IV B 66/97

DRsp Nr. 1998/17376

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 1. November 1989 gegründet und am 28. Dezember 1991 wieder aufgelöst. Komplementär und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin war die B-GmbH (GmbH), die ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag vom 1. November 1989 gegründet wurde. Geschäftsführer der GmbH und Kommanditist der Antragstellerin war der Kaufmann H.

Mit notariellen Verträgen vom 21. März 1990 erwarb die Antragstellerin zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die in einem Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuchs lagen.

In der Folgezeit errichtete die Antragstellerin ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Läden, zwei Büro- und sieben Wohneinheiten.

Zur Finanzierung des Bauvorhabens bediente sich die Antragstellerin eines Bankkredits "in laufender Rechnung" bis zur Höhe von ... DM. Der Kredit wurde durch Grundschulden an den Grundstücken und eine selbstschuldnerische Bürgschaft des H über ... DM gesichert.