BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VI B 13/04
Fundstellen:
DStRE 2004, 932
IStR 2004, 689
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 323/00

BFH - Beschluss vom 22.04.2004 (VI B 13/04) - DRsp Nr. 2004/11100

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VI B 13/04

DRsp Nr. 2004/11100

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gezahlten Auslandsübernachtungskosten erreichten erwiesenermaßen nur rd. ein Fünftel des Betrages, der sich bei Ansatz der begehrten Pauschbeträge ergebe. Ungeachtet des Umstands, dass Pauschalregelungen wegen ihres Vereinfachungszwecks nur ausnahmsweise in Frage zu stellen seien (Hinweis auf Bundesfinanzhof --BFH-- Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 184, 186), führten die im Streitfall vorliegenden Umstände jedenfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, so dass nur die dem Kläger tatsächlich erwachsenen Aufwendungen zu berücksichtigen seien (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777, 780 unter Ziff. 2 c - zu Übernachtungskosten; Abschnitt 40 Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1996).