BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VI B 57/04

BFH - Beschluss vom 22.04.2004 (VI B 57/04) - DRsp Nr. 2004/11378

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VI B 57/04

DRsp Nr. 2004/11378

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden für das Jahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Steuerbescheid vom 27. August 2001 wurde bestandskräftig. Im Februar 2003 beantragten die Antragsteller bei dem Finanzgericht (FG), im Wege einer einstweiligen Anordnung die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids festzustellen und die auf Grund des Bescheids vereinnahmten Steuern zu erstatten. Der Bescheid sei nichtig, weil der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) willkürlich Einnahmen (aus der Wandlung von Wandelschuldverschreibungen des damaligen Arbeitgebers) erfasst habe, die nicht steuerbar seien. Mit Beschluss vom 17. März 2004 lehnte das FG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerde gegen seine Entscheidung ließ es nicht zu.