BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VII B 31/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1345/99

BFH - Beschluss vom 22.04.2004 (VII B 31/04) - DRsp Nr. 2004/10405

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VII B 31/04

DRsp Nr. 2004/10405

Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte nicht versteuerte und nicht verzollte Zigaretten festgesetzt; zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch mit seinem Bruder schulde. Der Kläger war aus Polen kommend in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit einem PKW eingereist, dessen Fahrer und Halter er war. Die Zigaretten befanden sich auf der Rückbank unter einer Decke, auf der der Neffe des Klägers schlief, sowie zwischen den Vorder- und Rücksitzen. Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er damals das Fahrzeug vor der Grenze von seinem Bruder, der betrunken gewesen und weggelaufen sei, übernommen habe. Von den im Fahrzeug befindlichen Zigaretten, die von seinem Bruder in Polen gekauft worden seien, habe er nichts gewusst. Das Amtsgericht (AG) habe ihn auch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen.