BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VII B 370/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1809/00

BFH - Beschluss vom 22.04.2004 (VII B 370/03) - DRsp Nr. 2004/11380

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VII B 370/03

DRsp Nr. 2004/11380

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Kunsthandel. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1996 nahm sie für Lieferungen von in Mischtechnik hergestellten Siebdrucken des Künstlers X den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass es sich bei den Siebdrucken nicht um in die Pos. 9702 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihende Kunstgegenstände, sondern um nicht begünstigte Serigraphien handele. Dementsprechend unterwarf das FA die Umsätze dem Regelsteuersatz und änderte mit Bescheid vom 7. Juli 1998 die Festsetzung der Umsatzsteuer.