BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VII B 6/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1875/01

BFH - Beschluss vom 22.04.2004 (VII B 6/04) - DRsp Nr. 2004/10408

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VII B 6/04

DRsp Nr. 2004/10408

Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 1. April 1996 Einfuhrabgaben festgesetzt. Der Steuerbescheid wurde dem Kläger öffentlich zugestellt. Seinen gegen diesen Steuerbescheid im September 1999 erhobenen Einspruch nahm der Kläger im November 1999 zurück. Mit einem am 6. Dezember 1999 beim HZA eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger den Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1). Mit Bescheid vom 19. Januar 2000 lehnte das HZA den Antrag wegen Verfristung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2000, woraufhin ihn das HZA darauf hinwies, dass der Bescheid vom 19. Januar 2000 bestandskräftig sei. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2000 geltend, dass sein Schreiben vom 17. März 2000 als neuer Erlassantrag zu werten sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 beantragte der Kläger erneut, den Steuerbescheid vom 1. April 1996 aufzuheben. Das HZA lehnte diesen Antrag ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos.