Den Aussetzungsanträgen war zu entsprechen, da der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hat (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 I B 7/08 auf die Beschwerde der Antragstellerin die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. November 2007 4 K 3765/04 zugelassen, da der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Antragstellerin die streitgegenständlichen Aktien unter dem Teilwert erworben hat und daher § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4144) anwendbar ist, für grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hält. Bis zur Klärung dieser Frage im Revisionsverfahren ist ernstlich zweifelhaft, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
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