BFH - Beschluss vom 22.04.2008
VII B 128/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1557
PharmR 2009, 535
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 62/06

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (VII B 128/07) - DRsp Nr. 2008/13859

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VII B 128/07

DRsp Nr. 2008/13859

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versandte im Juli 2001 ein Paket aus Indonesien nach Deutschland, das u.a. drei Packungen zu je neunzig Stück des Präparats "V" sowie zwei Packungen zu je neunzig Stück des Präparats "I" enthielt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte insoweit die Annahme einer Zollanmeldung mit der Begründung ab, dass es sich nach dem Ergebnis einer gesundheitsbehördlichen Begutachtung bei diesen Produkten um Arzneimittel handele, die nicht ohne Zulassung eingeführt werden dürften. Zugleich wurden die Waren vom HZA sichergestellt.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und die Herausgabe der Waren mit der Begründung begehrt, dass es sich bei diesen nicht um Arzneimittel, sondern um Nahrungsergänzungsmittel handele, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 7. Oktober 2004 4 K 195/02 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 384) ab. Auf die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hob der beschließende Senat das Urteil gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 VII B 74/05, BFH/NV 2006, 1309).