FG Münster, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2476/05
BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (VIII B 186/07) - DRsp Nr. 2008/14212
BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VIII B 186/07
DRsp Nr. 2008/14212
Gründe:
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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