BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 122/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 145/02

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 122/07) - DRsp Nr. 2008/11984

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 122/07

DRsp Nr. 2008/11984

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind entweder nicht schlüssig gerügt bzw. sie liegen nicht vor.

1. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Diese Vorschrift ist daher dann verletzt, wenn das FG den Inhalt der ihm vorliegenden Akten nicht vollständig und einwandfrei berücksichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 X B 6/07, BFH/NV 2007, 1921, m.w.N.).

Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensverstoßes setzt u.a. voraus, dass der Kläger den nach seiner Ansicht übergangenen Vortrag und die übergangenen Beweismittel genau angeben muss, wozu auch die Angabe der Fundstelle in den Verfahrensakten gehört (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212, und vom 28. Juni 2006 V B 192/05, BFH/NV 2006, 2097). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.