BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 125/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1155
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 267/06

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 125/07) - DRsp Nr. 2008/11810

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 125/07

DRsp Nr. 2008/11810

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt bzw. nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt worden ist.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und für das Urteil entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung müssen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.