BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 19/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1342
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 922/01

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 19/07) - DRsp Nr. 2008/11981

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 19/07

DRsp Nr. 2008/11981

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie anderer Gerichte abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).

b) Diese Voraussetzungen erfüllen die Divergenzrügen des Klägers nicht.