BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 231/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 427/05

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 231/07) - DRsp Nr. 2008/11987

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 231/07

DRsp Nr. 2008/11987

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertretenen Auffassung erfordert die Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. unten 1.). Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) von verschiedenen Entscheidungen des BFH liegt nicht vor (vgl. unten 2.). Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (vgl. unten 3.).