BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 250/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3599/05

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 250/07) - DRsp Nr. 2008/11988

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 250/07

DRsp Nr. 2008/11988

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.