BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 260/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 180/2005

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 260/07) - DRsp Nr. 2008/11811

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 260/07

DRsp Nr. 2008/11811

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) sowie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 2.) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 3.) nicht schlüssig dargelegt. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (unten 4.).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).