BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 261/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 144/2004

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 261/07) - DRsp Nr. 2008/11989

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 261/07

DRsp Nr. 2008/11989

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit den zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).