Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern erhobenen Rügen, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, weil es die von ihnen gestellten Beweisanträge übergangen habe, genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Eine dahingehende schlüssige Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiierte Angaben dazu macht, inwiefern das angefochtene Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.
b) Daran fehlt es im Streitfall.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|