BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 57/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1192
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 1520/06 E, F - 23.2.2007,

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 57/07) - DRsp Nr. 2008/11534

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 57/07

DRsp Nr. 2008/11534

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern erhobenen Rügen, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, weil es die von ihnen gestellten Beweisanträge übergangen habe, genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Eine dahingehende schlüssige Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiierte Angaben dazu macht, inwiefern das angefochtene Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

b) Daran fehlt es im Streitfall.