BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 67/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1346
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 761/03

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 67/07) - DRsp Nr. 2008/11983

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 67/07

DRsp Nr. 2008/11983

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Sachaufklärungsrügen sind unsubstantiiert.

a) Machen die Beschwerdeführer --wie im vorliegenden Fall-- einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind sie gehalten, u.a. substantiiert auszuführen,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten,

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

- dass der Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- aus welchen (entschuldbaren) Gründen eine dahingehende Rüge unterblieb (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N.).

b) Zu sämtlichen genannten Erfordernissen haben die Kläger keine (hinlänglichen) Angaben gemacht.