BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X B 75/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 538/03

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X B 75/07) - DRsp Nr. 2008/11535

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X B 75/07

DRsp Nr. 2008/11535

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.