BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X S 3/08

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X S 3/08) - DRsp Nr. 2008/11812

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X S 3/08

DRsp Nr. 2008/11812

Gründe:

1. Der beschließende Senat ist infolge Änderung der Geschäftsverteilung beim Bundesfinanzhof (BFH) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zur Entscheidung über die hier erhobene Anhörungsrüge berufen (Teil A, X. Senat, Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans des BFH 2008).

2. Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspricht.