BFH - Beschluss vom 22.04.2008
X S 9/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 22.04.2008 (X S 9/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11991

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen X S 9/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11991

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen gesonderter Gewinnfeststellung 2001 als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abgewiesen. Das FG-Urteil wurde dem Antragsteller am 11. Dezember 2007 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründete er mit gesundheitlichen Problemen und fügte ein amtsärztliches Gutachten bei.

Der Antragsteller führt aus, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Die Klageabweisung führe zu einer Verletzung von Art. 19 und 20 des Grundgesetzes (GG). Das FG habe ihm willkürlich einen wirksamen Rechtsschutz versagt.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.