Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der für den Streitfall geltenden Fassung -- FGO a.F.--) geforderten Weise begründet wurde.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu ist darzutun, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung --zumindest konkludent-- einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils und die divergierenden Entscheidungen des BFH so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298; vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Daran fehlt es hier.
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