BFH - Beschluß vom 22.05.2001
III S 2/01

BFH - Beschluß vom 22.05.2001 (III S 2/01) - DRsp Nr. 2001/12279

BFH, Beschluß vom 22.05.2001 - Aktenzeichen III S 2/01

DRsp Nr. 2001/12279

Gründe:

I. In den Verfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) ergingen am ... 2000 folgende Beschlüsse des Finanzgerichts (FG):

1. Az. ... (Erlass von Steuern, Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen, Ablehnungsbescheid):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem dieses sich verpflichtet hatte, gegen den Kläger festgesetzte Abgaben zum Teil zu erlassen, einen weiteren Erlass zu prüfen und die Beteiligten darauf den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.

2. Az. ... (Umsatzsteuer 1984):

Das Verfahren wurde eingestellt, da der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

3. Az. ... (Einkommensteuer 1992):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem das FA die Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

4. Az. ... (Einkommensteuer 1984, 1985, 1987, 1988, Umsatzsteuer 1985 bis 1988, Gewerbesteuer-Messbetrag 1987):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem sich dieses verpflichtet hatte, die streitigen Bescheide zu ändern und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hatte.

5. Az. ... (Einkommensteuer 1993):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem dieses die Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.

6. Az. ... (Einkommensteuer 1994):