BFH - Beschluß vom 22.05.2001
V B 204/00

BFH - Beschluß vom 22.05.2001 (V B 204/00) - DRsp Nr. 2001/13490

BFH, Beschluß vom 22.05.2001 - Aktenzeichen V B 204/00

DRsp Nr. 2001/13490

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war lt. Erbschein vom 23. August 1983 neben seiner Mutter, A, und seinem Bruder, B, zu einem Drittel Erbe nach seinem verstorbenen Vater, C, der eine ...warenfabrik betrieben hatte. Der Umsatzsteuerbescheid für 1983 für den verstorbenen C wurde jeweils jedem Miterben für die Erbengemeinschaft bekannt gegeben.

Nachdem der Antragsteller ein Testament des Verstorbenen vorgelegt hatte, wonach nur er und sein Bruder als Erben eingesetzt sind, zog das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. August 1996 unter Hinweis darauf den Erbschein ein. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich auch Erbe seiner am 12. August 1995 verstorbenen Mutter.

Am 25. Juli 2000 beantragte der Antragsteller als Rechtsnachfolger seiner Mutter beim Finanzgericht (FG), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des an die Verstorbene als Miterbin nach C gerichteten Umsatzsteuerbescheides für 1983 zu gewähren; er ist der Auffassung, dieser Bescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben, weil er einer Nichterbin, seiner Mutter, bekannt gegeben worden sei. Der Bescheid müsse, wenn er Rechtswirkungen erzeugen solle, dem richtigen Adressaten erneut bekannt gegeben werden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe entsprechende Anträge nicht beschieden.