BFH - Beschluß vom 22.05.2001
VII B 25/01

BFH - Beschluß vom 22.05.2001 (VII B 25/01) - DRsp Nr. 2001/11055

BFH, Beschluß vom 22.05.2001 - Aktenzeichen VII B 25/01

DRsp Nr. 2001/11055

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ sich in den Monaten September und Oktober 1993 mehrere Kontrollexemplare T5 für insgesamt ... kg Zucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9500 zum Zweck der Ausfuhr nach Estland erteilen. Die Gesamtmenge der angemeldeten Warensendungen wurde am 19. Oktober 1993 über ... per Schiff aus der Gemeinschaft ausgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin antragsgemäß am 25. November 1993 Ausfuhrerstattungen als Vorschuss. Die Sicherheiten wurden am 10. Dezember 1993 freigegeben. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde anhand von Schreiben über einen Versicherungsfall festgestellt, dass der Käufer des Zuckers seinerzeit Transportschäden bzw. das Fehlen eines Teils der Ware geltend gemacht hatte. Die Transportversicherung hatte den geltend gemachten Schaden anerkannt und ersetzt. Mit Rückforderungsbescheid (vom 30. Mai 1995) in Gestalt der Einspruchsentscheidung (vom 9. April 1998) forderte das HZA daraufhin unter Änderung der Erstattungsbescheide von der Klägerin ... DM der gewährten Ausfuhrerstattung zurück.