BFH - Beschluss vom 22.05.2007
X S 6/07

BFH - Beschluss vom 22.05.2007 (X S 6/07) - DRsp Nr. 2007/11859

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen X S 6/07

DRsp Nr. 2007/11859

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 96/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführerin wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 3. Mai 2006 V 104/2005 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2007 an den Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin übersandt. Mit Schreiben vom 20. März 2007 und vom 27. April 2007 wandte sich die Rügeführerin gegen diesen Beschluss. Sie bringt insbesondere vor, der Beschluss vom 6. Februar 2007 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --). Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem genannten Beschluss den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Auch habe der BFH weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angehört noch einen Sachverständigen befragt. Dass die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten sei, dürfe bei verfassungskonformer Auslegung keine Rolle spielen.