BFH - Beschluß vom 22.06.1998
VI B 228/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 58

BFH - Beschluß vom 22.06.1998 (VI B 228/97) - DRsp Nr. 1998/18354

BFH, Beschluß vom 22.06.1998 - Aktenzeichen VI B 228/97

DRsp Nr. 1998/18354

Gründe:

Vor dem Finanzgericht (FG) war zunächst streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) es mit Verfügung vom ... März 1995 zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 zu erlassen. Zwischenzeitlich hat das FA unter Aufhebung seiner Ablehnungsverfügung für das Jahr 1993 einen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben und den Einspruch hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 zurückgewiesen. Den Antrag, Einsicht in die Prozeßakten am Amtsgericht A zu gewähren, beschied der Berichterstatter, Richter am FG S, mit der Maßgabe, daß in die Akten beim beklagten FA eingesehen werden könne.