BFH - Beschluß vom 22.06.1999
III B 92/98

BFH - Beschluß vom 22.06.1999 (III B 92/98) - DRsp Nr. 1999/8674

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen III B 92/98

DRsp Nr. 1999/8674

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Das Vorbringen des Klägers, soweit es im Kern in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, legt keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar (s. dazu näher Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags, die vom Finanzgericht (FG) zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Übersicht über die Bankkonten entspreche nicht den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung.