BFH - Beschluß vom 22.06.1999
VII B 283/98

BFH - Beschluß vom 22.06.1999 (VII B 283/98) - DRsp Nr. 1999/9349

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen VII B 283/98

DRsp Nr. 1999/9349

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts X in den Jahren ... in erheblichem Umfang unverzollte und unversteuerte Zigaretten übernommen und war deswegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 5 Fällen verurteilt worden. Aufgrund dieses Urteils nahm das Hauptzollamt (HZA) den Antragsteller für Eingangsabgaben in Anspruch. Mit seiner Klage und seinem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe macht der Antragsteller geltend, daß er nur verpflichtet sei, Abgaben in Höhe von ... DM zu zahlen. Die darüber hinausgehende Steuerfestsetzung sei unrechtmäßig. Die Feststellungen des Steuerbescheides wichen von denen des Strafurteils ab.