BFH - Beschluß vom 22.06.1999
VII B 48/99

BFH - Beschluß vom 22.06.1999 (VII B 48/99) - DRsp Nr. 1999/8708

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen VII B 48/99

DRsp Nr. 1999/8708

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit wegen Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch Beschluß abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer persönlich eingelegten Beschwerde, die jedoch als unzulässig zu verwerfen ist.