BFH - Beschluß vom 22.06.1999
VII R 9/95

BFH - Beschluß vom 22.06.1999 (VII R 9/95) - DRsp Nr. 2000/715

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen VII R 9/95

DRsp Nr. 2000/715

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung als Steuerberater abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Revision. Gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluß vom 19. Januar 1999 hat der Senat den Antrag auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt. Mit Schreiben vom selben Tage ist dem Kläger mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zu verfahren; dem Kläger wurde anheimgegeben, sich hierzu bis zum 25. Februar 1999 zu äußern. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hat, hat der Senat durch Beschluß vom 8. März 1999 die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG vom 12. Oktober 1994 zurückgewiesen.

Dagegen hat der nunmehr bestellte Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Der Antrag hat keinen Erfolg.