BFH - Beschluß vom 22.06.2001
III B 76/00
Normen:
AO § 164 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 72

BFH - Beschluß vom 22.06.2001 (III B 76/00) - DRsp Nr. 2001/15997

BFH, Beschluß vom 22.06.2001 - Aktenzeichen III B 76/00

DRsp Nr. 2001/15997

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein Unternehmen, dessen Gegenstand Leistungen im Bauhaupt- und -nebengewerbe ist. Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 gegründet und am 19. Juni 1996 in das Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafterin war die heutige Komplementär-GmbH der Antragstellerin (GmbH). Kommanditisten der Antragstellerin sind die Herren A und B. Der Betrieb der Antragstellerin begann am 12. Dezember 1994.

Die GmbH war noch unter ihrer alten Firmierung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996 in der Handwerksrolle eingetragen. Die Antragstellerin ist mit Wirkung vom 1. Juni 1996 in der Handwerksrolle eingetragen.

In ihrem Antrag auf Investitionszulage für das Streitjahr 1994 nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 vom 28. Februar 1995 errechnete die Antragstellerin für verschiedene im Streitjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage in Höhe von ... DM (20 v.H. aus einer Bemessungsgrundlage von ... DM). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gewährte mit Bescheid vom 27. April 1995 antragsgemäß Investitionszulage. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).