1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht enthält, die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235).
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