BFH - Beschluß vom 22.06.2001
XI B 18/00

BFH - Beschluß vom 22.06.2001 (XI B 18/00) - DRsp Nr. 2001/13477

BFH, Beschluß vom 22.06.2001 - Aktenzeichen XI B 18/00

DRsp Nr. 2001/13477

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht enthält, die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235).