BFH - Beschluß vom 22.06.2001
XI B 72/00

BFH - Beschluß vom 22.06.2001 (XI B 72/00) - DRsp Nr. 2001/13481

BFH, Beschluß vom 22.06.2001 - Aktenzeichen XI B 72/00

DRsp Nr. 2001/13481

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. des Finanzgerichts (FG) liegen nicht vor. Die Änderungsbescheide sind von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassen und bekannt gegeben worden. Die Änderungsbescheide wurden von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ob die Bescheide rechtmäßig in das Verfahren eingeführt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts.

3. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § Rz. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.