BFH - Beschluss vom 22.06.2004
X B 113/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 892/01

BFH - Beschluss vom 22.06.2004 (X B 113/03) - DRsp Nr. 2004/12915

BFH, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen X B 113/03

DRsp Nr. 2004/12915

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger rügt sinngemäß, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es nicht auf ergänzende Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen P hingewirkt habe. Rechtsanwalt P, der frühere Bevollmächtigte des Klägers in Zivil- und Strafverfahren sowie in steuerlichen Angelegenheiten, hatte ausgesagt, er könne in seinen Akten über die steuerliche Vertretung des Klägers keine Einspruchsschreiben finden, die die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre beträfen; er könne sich auch nicht daran erinnern, gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt zu haben. Zwar habe er die Akten über die Zivil- und Strafverfahren, in denen er den Kläger ebenfalls vertreten habe, nicht im Einzelnen durchgearbeitet, halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass sich in diesen Akten ein dort versehentlich abgeheftetes Schreiben betreffend Einkommensteuer befinde, zumal es sich um zwei Einspruchsschreiben hätte handeln müssen.