BFH - Beschluss vom 22.06.2007
III B 144/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3839/03

BFH - Beschluss vom 22.06.2007 (III B 144/06) - DRsp Nr. 2007/15070

BFH, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen III B 144/06

DRsp Nr. 2007/15070

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2000 und 2001 gewerbliche Einkünfte aus der Entwicklung von Industrieelektronik. Er entwickelte im Auftrag von Kunden mikro-elektronische Produkte, die in der Regel als weitere Bestandteile der Betriebsvorrichtungen der Kunden benötigt wurden. In einem Raum seiner angemieteten und von ihm bewohnten Zweizimmerwohnung entwickelte er die Idee, erstellte Konstruktionspläne und fertigte auch Prototypen, sofern dafür keine besondere technische Ausstattung erforderlich war. Die Teile wurden in dem jeweils vorgegebenen Betriebssystem vor Ort eingepasst.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. rund 60 v.H. seiner Wohnungskosten als Betriebsausgaben geltend (für 2000: 4 527,70 EUR; für 2001: 4 472,85 EUR). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) anerkannte hiervon lediglich 2 400 DM (für 2000) bzw. 1 250 EUR (für 2001). Die Einsprüche und die Klage blieben ohne Erfolg.