BFH - Beschluss vom 22.06.2007
IX B 121/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2121
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 529/03

BFH - Beschluss vom 22.06.2007 (IX B 121/06) - DRsp Nr. 2007/16388

BFH, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen IX B 121/06

DRsp Nr. 2007/16388

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Für die begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen der Rechtsfrage,

"ob das Verhalten bei anderen Objekten und veranlasst durch andere Objekte im Bereich Vermietung und Verpachtung Folgerungen für das einzelne Objekt im Sinne einer übergreifenden oder gar Gesamtbetrachtung hat"